Gegen diese Verfügung liess die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) mit Eingabe vom 9. Juli 2018 Rekurs beim Kantonalen Steuergericht einreichen. Es wurde beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Steueramt anzuweisen, seine Akten des vorliegenden Verfahrens dem Vertreter zur Einsicht zuzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem wurde eine mündliche und öffentliche Verhandlung beantragt. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Steueramt begründe sein Vorgehen nicht. Der Aktenversand koste das Steueramt kaum Zeit und wenig Geld. Dagegen sei die Reisezeit für den Vertreter vermeidbarer Aufwand.