Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 wies das Steueramt das Begehren um Zusendung der Originalakten ab. Dazu wurde v.a. angeführt, die Praxis des Kantons Solothurn gewähre Akteneinsicht grundsätzlich im kantonalen Steueramt oder in den entsprechenden Aussenstellen; es würden keine Originalakten zugestellt bzw. Datenträger hergestellt. Die Zusendung des Antrags vom 2. Mai 2018 sei eine Gefälligkeit. Das Recht auf Akteneinsicht in Umfang und zeitlicher Hinsicht sei davon nicht tangiert. 2. Gegen diese Verfügung liess die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) mit Eingabe vom 9. Juli 2018 Rekurs beim Kantonalen Steuergericht einreichen.