Zudem seien Vorhaltungen nachprüfbar zu begründen. Am 2. Mai 2018 stellte das Steueramt dem Vertreter den Antrag auf Durchführung eines Verfahrens wegen versuchter Steuerhinterziehung zu; es wurde angemerkt, es werde davon ausgegangen, dass der Vertreter die Veranlagungen und die Eingaben der Steuerpflichtigen von dieser erhalten habe. Am 8. Mai 2018 mahnte der Vertreter an, der amtsinterne E-Mail-Verkehr müsse aktenkundig und vollständig sein; auf eine Prüfung der Steuerakten werde nicht verzichtet. Der Vertreter verlangte ausserdem eine Erklärung und die Erledigung seines Schreibens vom 20. April 2018. In der Folge organisierte das Steueramt intern die Akten der Steuerpflichtigen.