{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2018-9_2019-01-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141329&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "50b5a060728ca067cfda38e060f7dae7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2018.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 07.01.2019 SGDIV.2018.9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 07.01.2019 SGDIV.2018.9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 07.01.2019 SGDIV.2018.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:27:41", "Checksum": "30a6d947adf88cbee384762d64ed1440", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 07.01.2019 SGDIV.2018.9\nRegeste:\nAkteneinsicht\n\n\n2. Im Steuerstrafrecht gelten die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Veranlagungs- und das Rechtmittelverfahren sinngemäss (§ 195 Abs. 3 StG; Art. 182 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG). Betreffend die Akteneinsicht kann der Steuerpflichtige die Akten, die er eingereicht oder unterzeichnet hat, einsehen. Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. § 134 StG, Art. 114 DBG). Im Hinterziehungsverfahren hat das Recht auf Akteneinsicht seine Grundlage in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK, wobei das prinzipiell unbeschränkte Akteneinsichtsrecht unter dem Vorbehalt der Nichtgefährdung des Untersuchungszwecks steht (Richner et al., a.a.O., Art. 182 N 74; vgl. auch KSGE 2011 Nr. 10 E. 2.3).\n3.1 Die Rekurrentin verlangt Einsicht in die Akten des sie betreffenden Hinterziehungsverfahrens unter Zusendung der Akten zum Vertreter. Die Einsichtnahme am Sitz der Verwaltung sei ein zu grosser Aufwand. Die Vorinstanz will dagegen die Einsicht nur am Ort der Verwaltung zulassen.\n3.2 Im Verwaltungsverfahren ist es üblich, dass nur das Recht gewährt werden muss, die Originalakten in der Amtsstelle einsehen zu können (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 114 N 19; Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich etc. 2018, 2. Aufl., S. 184 mit Hinw. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts; siehe auch Art. 26 VwVG). Ein Recht auf Aushändigung oder Zustellung der Akten existiert auf Stufe Verwaltung nicht, auch nicht betreffend Zustellung an Anwälte. Sodann können die Usanzen der Gerichte oder anderer Amtsstellen wie hier bezüglich einer geltend gemachten verfahrensleitenden Verfügung des Departements des Innern entgegen den Einwänden der Rekurrentin nicht massgebend sein. Ein gewisser Mehraufwand für die Parteien, v.a. infolge Reisezeit wie vorliegend von Bern nach Solothurn, ist hinzunehmen. Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.\n3.3 Was die Rekurrentin weiter einwendet, kann zu keinem andern Ergebnis führen.\nFür eine zwingende Zustellung der Akten im Original oder als Kopie an den Vertreter ist hier keine gesetzliche Grundlage ersichtlich. Zwar mag das Vorgehen der Verwaltung, die Akteneinsicht nur bei ihr vor Ort zu gewähren, als nicht bürgerfreundlich erscheinen; die Vorinstanz kann aber von Gesetzes wegen nicht gezwungen werden, die Akten dem Vertreter zuzustellen, dafür bräuchte es eine Gesetzesänderung. Dass es bei Gerichten wie auch dem Steuergericht üblich ist, Akten an patentierte Rechtsanwälte herauszugeben und sie ihnen auch in ihr Büro zuzustellen, ändert nichts daran, dass die Steuerpflichtige entgegen ihrer Auffassung keinen Anspruch gegen die Verwaltung auf Herausgabe der Akten hat, sondern bloss auf Einblick am Sitz der Amtsstelle. Dabei ergibt sich aus dem Recht auf rechtliches Gehör neben der Befugnis der Steuerpflichtigen, sich Notizen aus den Akten zu machen, grundsätzlich der Anspruch, Kopien von Akten gegen Gebühren zu erstellen. Der Steuerpflichtigen ist für die Akteneinsicht genügend Zeit einzuräumen; dabei ist der Einzelfall zu berücksichtigen, v.a. Anzahl und Umfang der Dokumente, ein Anspruch auf Übersetzung von Akten besteht indes grundsätzlich nicht. Wenn die Akten sehr umfangreich sind, ist die Einsichtnahme am Sitz der Behörde sachgerecht und das Recht auf Akteneinsicht dadurch gewahrt (vgl. Zweifel et al., a.a.O., S. 184 f. mit Hinw.). Demnach ist eine Zustellung der Akten durch die Verwaltung als reine Gefälligkeit zu betrachten; die diesbezügliche unterschiedliche Behandlung der Steuerpflichtigen durch Verwaltung und Gerichte ist vom Gesetzgeber so gewollt. Der Rekurs ist somit abzuweisen.\n4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Rekurrentin die Kosten zu tragen. Diese sind nach den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag; unter Berücksichtigung der gleich gelagerten Verfahren SGDIV.2018.10 und SGDIV.2018.11). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. Der Rekurs wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten von CHF 500 werden der Rekurrentin zur Bezahlung auferlegt.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Vertreter der Rekurrentin (eingeschrieben)\n- KStA, Sondersteuern\n- KStA, Recht und Aufsicht\n- Finanzdepartement\nExpediert am:"}