{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2019-01-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2018-9_2019-01-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141329&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "50b5a060728ca067cfda38e060f7dae7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2018.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 07.01.2019 SGDIV.2018.9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 07.01.2019 SGDIV.2018.9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 07.01.2019 SGDIV.2018.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:27:41", "Checksum": "30a6d947adf88cbee384762d64ed1440", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 07.01.2019 SGDIV.2018.9\nRegeste:\nAkteneinsicht\n\nv.d.\ngegen\nbetreffend Akteneinsicht\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1.1 Am 27. März 2018 leitete das Kantonale Steueramt gegenüber der Steuerpflichtigen A AG ein Hinterziehungsverfahren für die Steuerperioden 2010-2013 ein wegen Verbuchung von geschäftsmässig nicht begründetem Aufwand von CHF 55'685 (2010), CHF 34'706 (2011), CHF 139'976 (2012) und CHF 58'680 (2013). Am 20. April 2018 bezeichnete sich RA X, Z, als Vertreter der Steuerpflichtigen. Er ersuchte v.a. um Zustellung der vollständigen Akten bzw. der Datenträger mit Vollständigkeitserklärung; benötigt werde insbesondere der interne E-Mail-Verkehr. Zudem seien Vorhaltungen nachprüfbar zu begründen. Am 2. Mai 2018 stellte das Steueramt dem Vertreter den Antrag auf Durchführung eines Verfahrens wegen versuchter Steuerhinterziehung zu; es wurde angemerkt, es werde davon ausgegangen, dass der Vertreter die Veranlagungen und die Eingaben der Steuerpflichtigen von dieser erhalten habe. Am 8. Mai 2018 mahnte der Vertreter an, der amtsinterne E-Mail-Verkehr müsse aktenkundig und vollständig sein; auf eine Prüfung der Steuerakten werde nicht verzichtet. Der Vertreter verlangte ausserdem eine Erklärung und die Erledigung seines Schreibens vom 20. April 2018. In der Folge organisierte das Steueramt intern die Akten der Steuerpflichtigen. Am 19. Juni 2018 ersuchte deren Vertreter letztmals um Erledigung seines Anliegens und um neue Fristansetzung. Gemäss Telefonnotiz vom 20. Juni 2018 teilte das Steueramt dem Vertreter mit, die betreffenden Akten seien umfangreich; es wurde ein Termin zur Akteneinsicht angeboten. Dieses Angebot lehnte der Vertreter in seinem Schreiben vom 20. Juni 2018 ab und ersuchte sinngemäss nochmals um Zusendung der vollständigen Akten.\n1.2 Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 wies das Steueramt das Begehren um Zusendung der Originalakten ab. Dazu wurde v.a. angeführt, die Praxis des Kantons Solothurn gewähre Akteneinsicht grundsätzlich im kantonalen Steueramt oder in den entsprechenden Aussenstellen; es würden keine Originalakten zugestellt bzw. Datenträger hergestellt. Die Zusendung des Antrags vom 2. Mai 2018 sei eine Gefälligkeit. Das Recht auf Akteneinsicht in Umfang und zeitlicher Hinsicht sei davon nicht tangiert.\n2. Gegen diese Verfügung liess die Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrentin) mit Eingabe vom 9. Juli 2018 Rekurs beim Kantonalen Steuergericht einreichen. Es wurde beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das Steueramt anzuweisen, seine Akten des vorliegenden Verfahrens dem Vertreter zur Einsicht zuzustellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem wurde eine mündliche und öffentliche Verhandlung beantragt. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Steueramt begründe sein Vorgehen nicht. Der Aktenversand koste das Steueramt kaum Zeit und wenig Geld. Dagegen sei die Reisezeit für den Vertreter vermeidbarer Aufwand. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Aktenlektüre beim Steueramt stattfinden müsse. Jeder Anwalt habe das Recht auf Kenntnis des Aktenstands. Die Akteneinsicht habe vor der Stellungnahme der Rekurrentin zu erfolgen. Das Steueramt nenne keinen Grund, der es daran hindern würde, die betreffenden vier Bundesordner zu verpacken und dem Vertreter zuzusenden. Das Steueramt verursache objektiv unnötigen Aufwand. Objektivierbare Gründe seien nicht erkennbar. Für blosse amtliche Aufwandproduktion ohne inhaltlich begründeten Sinn gebe es keine Rechtsgrundlage. Da das Steueramt auf die Argumente der Rekurrentin nicht eingehe, werde eine öffentliche und mündliche Verhandlung verlangt, an welcher die Vertreterin des Steueramts zu befragen sei.\nMit Vernehmlassung vom 25. Juli 2018 beantragte das Steueramt (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung des Rekurses, vorab unter Verweis auf die angefochtene Verfügung. Mit einer Einsichtnahme vor Ort sei das Recht auf Akteneinsicht weder im Umfang noch zeitlich eingeschränkt. Im Übrigen gehe es hier nicht um eine Mitwirkungspflicht, sondern um ein Mitwirkungsrecht der Rekurrentin. Die Praxis des Steueramts, die Akten an Rechtsanwälte nicht zu edieren, sondern die Einsichtnahme vor Ort zu gewähren, habe bisher keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben.\nMit Replik vom 5. Oktober 2018 beantragte die Rekurrentin weiterhin eine mündliche Verhandlung. Die Vorinstanz weiche dem Wesentlichen aus. Sie sei aufzufordern, den Rekurs im Detail zu behandeln. Was den Versand der Akten angehe, würden sich kriminalrechtliche und steuerstrafrechtliche Akten nicht unterscheiden.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1.1 Der Rekurs gegen die Verfügung betreffend Akteneinsicht erfolgte form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (vgl. § 160 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; siehe auch Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 140 N 16). Auf den Rekurs ist einzutreten.\n1.2 Die Rekurrentin beantragt eine mündliche Verhandlung. Ein Anspruch auf eine solche Verhandlung besteht im Beschwerde- bzw. Rekursverfahren indes nicht (§ 161 Abs. 2 StG; KSGE 2006 Nr. 4 E. 2; Richner et al., a.a.O., Art. 142 N 10). Eine mündliche Verhandlung wird nur durchgeführt, wenn dadurch der Sachverhalt schneller und besser abgeklärt werden kann. Da hier die Fakten auf dem Tisch liegen, ist auf eine solche Verhandlung zu verzichten."}