Bei diesem Verfahrensausgang wird die Rekurrentin kostenpflichtig (§ 163 StG). Die Gebühren berechnen sich nach den §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11). Die Rekurrentin hat die Kosten des Rekursverfahrens von CHF 1‘000 (Grundgebühr; kein Zuschlag) zu bezahlen. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. **************** Demnach wird erkannt: 1. Der Rekurs wird abgewiesen. 2. Der Rekurrentin werden die Gerichtskosten von CHF 1'000 zur Bezahlung auferlegt. Im Namen des Steuergerichts Der Präsident: Der Sekretär: Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger Rechtsmittel: