Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die angeordnete Beweismittelvorlage den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht verletzt. Dass im Übrigen zwei Kantone in ihren Buchprüfungen zu unterschiedlichen Resultaten kommen können, schliesst die Zulässigkeit einer Buchprüfung durch den Wegzugskanton nicht aus. Die Steuerpflichtige ist selbstverständlich befugt, die Veranlagungen des Wegzugs- und des Zuzugskantons zu überprüfen und mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln anzufechten (vgl. KSGE 2016 Nr. 9 E. 6). 5. Der Rekurs ist nach den Erwägungen abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Rekurrentin kostenpflichtig (§ 163 StG).