Das KStA hat mit Schreiben vom 20. Februar 2018 die Vorlage der vollständigen Buchhaltungsunterlagen 2014 gefordert. Dass diese Unterlagen grundsätzlich geeignet sind, die Jahresrechnung 2014 überprüfen zu können, ist offensichtlich. Da sich die Rekurrentin geweigert hat, eine solche Buchprüfung zu dulden, und das KStA nach den Unterlagen und Angaben auch nicht auf bereits bestehende Buchhaltungsunterlagen des Jahres 2014 des Kantons Schwyz zurückgreifen kann, ist die angeordnete Beweismittelvorlage notwendig; Alternativen stehen wie erwähnt nicht zur Verfügung. Auch die Zumutbarkeit ist entgegen der Ansicht der Rekurrentin gegeben.