Gemäss § 142 Abs. 2 StG steht dem Kanton Solothurn denn das Recht zu, im Rahmen der Veranlagung die Vorlage von Geschäftsbüchern und Belegen zu fordern. Die Durchführung einer Buchprüfung gehört zu den gesetzlich vorgesehenen Veranlagungshandlungen der Veranlagungsbehörde, die ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu dulden hat. Da der Kanton Solothurn berechtigt ist, ein Veranlagungsverfahren durchzuführen, ist er folglich entgegen der Rekurrentin auch berechtigt, eine Buchprüfung anzuordnen und durchzuführen. 4.3 Grenzen finden die Mitwirkungspflichten im verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV).