Wie bereits erwähnt, ist aber auch der Kanton Solothurn als Wegzugskanton berechtigt, ein eigenes Veranlagungsverfahren durchzuführen, zumal die Rekurrentin per … 2014, mithin erst Mitte 2014 ihren Sitz in den Kanton Z verlegt hat; beinahe die Hälfte des Steuerertrags des Jahres 2014 wird somit dem Kanton Solothurn zustehen. Daher hat er auch ein relevantes, öffentliches Interesse daran, überprüfen zu können, ob die Veranlagung korrekt durchgeführt wurde und allenfalls korrigierend einzugreifen. Gemäss § 142 Abs. 2 StG steht dem Kanton Solothurn denn das Recht zu, im Rahmen der Veranlagung die Vorlage von Geschäftsbüchern und Belegen zu fordern.