Der Zuzugskanton führt ein Veranlagungsverfahren durch und teilt dem Wegzugskanton die Veranlagung und die Steuerausscheidung mit. Der Wegzugskanton führt daraufhin für sich ebenfalls ein Veranlagungsverfahren durch. Meistens dürfte er zumindest die Steuerausscheidung des Zuzugskantons übernehmen. Die Regeln des StHG haben damit aus Sicht der Steuerpflichtigen eine gewisse Vereinfachung gebracht. Festzuhalten ist aber, dass auch der Wegzugskanton ein Veranlagungsverfahren durchführt; dieser verliert keine Verfahrensrechte. Massgebend für das Veranlagungsverfahren sind seine eigenen Veranlagungsverfahrensvorschriften (KSGE 2016 Nr. 9 E. 3 am Ende, mit Hinw.).