Die Steuerbehörde des Wohnsitz- oder des Sitzkantons teilt den Steuerbehörden der anderen Kantone ihre Steuerveranlagung einschliesslich der interkantonalen Steuerausscheidung und allfälliger Abweichungen gegenüber der Steuererklärung kostenlos mit. (4.) Das Verfahren richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Verfahrensrecht. In der Regel wird somit der Steuerpflichtige am Zuzugskanton eine Steuererklärung für das gesamte Steuerjahr einreichen und dem Wegzugskanton eine Kopie dieser Steuererklärung zustellen. Der Zuzugskanton führt ein Veranlagungsverfahren durch und teilt dem Wegzugskanton die Veranlagung und die Steuerausscheidung mit.