Der Rekurs ist nach dem Gesagten unbegründet. 4. Was die Rekurrentin weiter einwenden lässt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. 4.1 Es ist unbestritten, dass sie in zwei Kantonen steuerpflichtig ist (Art. 22 Abs. 1 StHG). Wie in einer solchen Situation verfahrensmässig vorzugehen ist, kann weder der Verfassung noch dem StHG entnommen werden (KSGE 2016 Nr. 9 E. 3). Einschlägige Aussagen sind entgegen der Replik der Rekurrentin durchaus der oben genannten Verordnung zum StHG zu entnehmen. In deren Art. 2 ist Folgendes festgehalten: (1.)