immerhin war die Rekurrentin unbestrittenermassen noch fast das halbe Jahr im Kanton Solothurn steuerpflichtig. Dabei kann hier im Übrigen offenbleiben, ob das KStA die Sitzfrage vorliegend klären darf, da hier an sich nur die Duldung der Buchprüfung Streitgegenstand bildet (vgl. Verfügung vom 8.3.2018, Dispositiv; oben, E. 1; siehe auch Jakob Rütsche/Eliane Fischer, in Kommentar zum interkantonalen Steuerrecht, Basel 2011, § 36 N 12; StE 2018 B 92.3 Nr. 21). Geplant ist vorliegend eine viertägige Revision für vier Gesellschaften an deren Sitz; dies ist als verhältnismässig anzusehen. Der Rekurs ist nach dem Gesagten unbegründet.