Nach der erwähnten Praxis des Steuergerichts ist das KStA gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StHG und auch die Verordnung über die Anwendung des StHG im interkantonalen Verhältnis (SR 642.141) berechtigt, nach einer Sitzverlegung eines Steuerpflichtigen in einen anderen Kanton eine Veranlagung vorzunehmen, was auch das Recht umfasst, eine Steuerrevision vorzunehmen (vgl. oben, KSGE 2016 Nr. 9). Im vorliegenden Fall sind die Interessen des KStA offensichtlich, da auch die Sitzfrage geklärt werden muss; immerhin war die Rekurrentin unbestrittenermassen noch fast das halbe Jahr im Kanton Solothurn steuerpflichtig.