Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2016 Nr. 9 E. 2 mit Hinw.). 3.1 Im konkreten Fall hat die Rekurrentin am 10. Juni 2014 ihren Sitz von X nach XY verlegt. Das KStA meldete am 20. Februar 2018 eine Steuerrevision an, um die eingereichten Unterlagen und auch die Sitzfrage zu prüfen. Die Rekurrentin bestreitet die Zuständigkeit des KStA, v.a. weil der Kanton Schwyz die Rekurrentin bereits veranlagt habe; die Rekurrentin verlangt, dass auf eine Buchprüfung verzichtet werde und das KStA beim Steueramt des Kantons Schwyz die notwendigen Unterlagen einhole. 3.2 Nach der erwähnten Praxis des Steuergerichts ist das KStA gestützt auf Art.