Dies führt somit dazu, dass eine juristische Person, die im Laufe der Steuerperiode ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in einen anderen Kanton verlegt, ihre Deklarationspflicht mit der Einreichung einer einzigen Steuererklärung für die gesamte (ungeteilte) Steuerperiode im Zuzugskanton erfüllt (Grundsatz der Einheit der Bemessungs- und der Steuerperiode). Erfährt der Zuzugskanton, dass im Steuerjahr auch in einem anderen Kanton eine Steuerpflicht besteht, hat er nach Art. 39 StHG diesem Kanton Kenntnis vom Inhalt der Steuererklärung zu geben. Der Wegzugskanton seinerseits hat das Recht, vom Steuerpflichtigen eine Abschrift der Steuererklärung zu verlangen.