Mit Verfügung des Steuergerichts vom 9. Juli 2018 wurde dem Vertreter der Rekurrentin neu Frist gesetzt für eine allfällige Replik. 2.4 Mit Replik vom 5. Oktober 2018 machte die Rekurrentin innert erstreckter Frist geltend, zuständige Veranlagungsbehörde sei hier diejenige des Sitzkantons. Für eine weiter gehende Mitwirkungspflicht der Rekurrentin fehle vorliegend die gesetzliche Grundlage. Die Rekurrentin bemängelte zudem, dass das KStA die Veranlagung des Kantons Schyz nicht berücksichtigt habe. Insofern treffe die Rekurrentin auch keine Mitwirkungspflicht. Das Vorgehen des KStA sei unverhältnismässig. Das Steuergericht zieht in Erwägung: