dem KStA wurde dementsprechend Frist angesetzt. Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 beantragte das KStA, auf die Eingabe der Rekurrentin betreffend Akteneinsicht sei nicht einzutreten, da es vorliegend nur um die Duldung einer Buchprüfung für die Steuerperiode 2014 gehe und nicht auch um die Akteneinsicht in einem gleichzeitig laufenden Hinterziehungsverfahren ebenfalls gegen die Rekurrentin. Deren Vertreter vermische offenbar verschiedene, laufende Verfahren miteinander. Mit Verfügung des Steuergerichts vom 9. Juli 2018 wurde dem Vertreter der Rekurrentin neu Frist gesetzt für eine allfällige Replik.