Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei damit nicht verletzt. Die Rekurrentin versuche mit teilweise falschen Aussagen die rechtmässige Durchführung einer Buchprüfung zu verhindern und das Veranlagungsverfahren unnötig zu verzögern. 2.3 Mit Verfügung des Steuergerichts vom 25. Juni 2018 wurde dem Vertreter der Rekurrentin auf sein entsprechendes Ersuchen hin die Frist für eine allfällige Stellungnahme abgenommen, bis das KStA zur geltend gemachten verweigerten Akteneinsicht Stellung genommen hat; dem KStA wurde dementsprechend Frist angesetzt.