Die geplante Buchprüfung solle auch eine vollständige Veranlagung ermöglichen. Die Buchprüfung sei dazu das geeignete Mittel. Vorliegend sei zudem die Ordnungsmässigkeit der Buchhaltung in Frage zu stellen aufgrund des nahestehenden Verhältnisses der Rekurrentin zu den anderen Gesellschaften. Ausserdem erbringe die Rekurrentin diesen Gesellschaften Leistungen. Eine Buchprüfung sei hier daher geeignet und notwendig. Eine mehrtägige Revision sei zudem zweckmässig, weil die Buchhaltungen von vier Gesellschaften über mehrere Jahre zu prüfen seien. Dies sei weder schikanös noch unzumutbar. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei damit nicht verletzt.