Am 20. April 2018 gab der neue Vertreter sein Vertretungsverhältnis mit der Rekurrentin dem Steuergericht bekannt. 2.2 In seiner Vernehmlassung vom 28. Mai 2018 beantragte das KStA innert erstreckter Frist, den Rekurs kostenpflichtig abzuweisen. Festgehalten wurde im Wesentlichen, aufgrund des nahestehenden Verhältnisses der Rekurrentin zur B AG sei die Sitzfrage zu klären. Es sei gerade ein Ziel der geplanten Buchprüfung zu erfahren, wo sich der Sitz der Rekurrentin effektiv befinde. Unabhängig davon habe im Kanton Solothurn während der Steuerperiode 2014 im Minimum eine beschränkte Steuerpflicht bestanden. Die geplante Buchprüfung solle auch eine vollständige Veranlagung ermöglichen.