Sie sei damit ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Eine Buchprüfung bei ihr sei unzulässig. Für eine Buchprüfung bestehe auch kein legitimes Interesse und es fehle bereits die Eignung. Die Rekurrentin werde dem KStA zusätzliche Unterlagen einreichen, so dass eine Buchprüfung nicht erforderlich sei. Eine Buchprüfung erscheine als schikanös und sei der Rekurrentin nicht zuzumuten. Eine Buchprüfung sei damit unverhältnismässig und daher ebenfalls unzulässig. Am 9. April 2018 zeigte der Vertreter der Rekurrentin an, dass er diese nicht mehr vertrete. Am 20. April 2018 gab der neue Vertreter sein Vertretungsverhältnis mit der Rekurrentin dem Steuergericht bekannt.