Das KStA habe diejenigen Unterlagen bei den Steuerbehörden des Kantons Z zu edieren, welche im Rahmen der ordentlichen Steuerveranlagung 2014 erhoben worden seien und gestützt darauf den Veranlagungsentscheid zu fällen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MwSt. Dazu wurde v.a. ausgeführt, die Rekurrentin bestreite nicht, dass in der Steuerperiode 2014 eine beschränkte Steuerpflicht im Kanton Solothurn bestanden habe. Jedoch sei für die Rekurrentin bereits im Kanton Schwyz ein Veranlagungsverfahren durchgeführt worden. Zudem habe sie dem KStA die schwyzerische Steuererklärung und die entsprechenden Unterlagen eingereicht. Sie sei damit ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen.