Beide Kantone dürften somit ein Veranlagungsverfahren durchführen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht sei die Rekurrentin daher verpflichtet, eine Revision zu dulden. 2.1 Gegen die Verfügung vom 8. März 2018 liess die Rekurrentin mit Eingabe vom 19. März 2018 beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben mit den Begehren, die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf eine Buchprüfung zu verzichten. Das KStA habe diejenigen Unterlagen bei den Steuerbehörden des Kantons Z zu edieren, welche im Rahmen der ordentlichen Steuerveranlagung 2014 erhoben worden seien und gestützt darauf den Veranlagungsentscheid zu fällen;