Die B AG habe ihren Sitz nicht im Kanton Solothurn. Die Zuständigkeit des KStA für die Buchprüfung wurde bestritten. 1.4 Mit Verfügung vom 8. März 2018 hielt das KStA fest, dass die Rekurrentin ungeachtet des Umfangs der Steuerpflicht für die Steuerperiode 2014 eine Buchprüfung zu dulden habe und sie deshalb verpflichtet sei, die relevanten Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Weiter führte das KStA an, im Jahr 2014 bestehe trotz Sitzverlegung der Rekurrentin im Minimum eine beschränkte Steuerpflicht im Kanton Solothurn. Bei einem interkantonalen Sitzwechsel sei die Steuerpflicht in beiden Kantonen gegeben. Beide Kantone dürften somit ein Veranlagungsverfahren durchführen.