{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2018-3_2018-12-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141182&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fb0fca7a9e72dec7e0c68730a21af930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2018.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 03.12.2018 SGDIV.2018.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 03.12.2018 SGDIV.2018.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 03.12.2018 SGDIV.2018.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung KStA vom 08.03.2018/ Duldung einer Buchprüfung Steuerperiode 2014"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:31", "Checksum": "ef8d45fd2d582f78b049fe5760d56b06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 03.12.2018 SGDIV.2018.3\nRegeste:\nVerfügung KStA vom 08.03.2018/ Duldung einer Buchprüfung Steuerperiode 2014\n\n\n4.1 Es ist unbestritten, dass sie in zwei Kantonen steuerpflichtig ist (Art. 22 Abs. 1 StHG). Wie in einer solchen Situation verfahrensmässig vorzugehen ist, kann weder der Verfassung noch dem StHG entnommen werden (KSGE 2016 Nr. 9 E. 3). Einschlägige Aussagen sind entgegen der Replik der Rekurrentin durchaus der oben genannten Verordnung zum StHG zu entnehmen. In deren Art. 2 ist Folgendes festgehalten: (1.) Besteht auf Grund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in anderen Kantonen als im Wohnsitz- oder im Sitzkanton eine Steuerpflicht, so wird auch in diesen Kantonen ein Veranlagungsverfahren durchgeführt. (2.) Wer in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, kann seine Steuererklärungspflicht durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz- oder des Sitzkantons erfüllen. (3.) Die Steuerbehörde des Wohnsitz- oder des Sitzkantons teilt den Steuerbehörden der anderen Kantone ihre Steuerveranlagung einschliesslich der interkantonalen Steuerausscheidung und allfälliger Abweichungen gegenüber der Steuererklärung kostenlos mit. (4.) Das Verfahren richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Verfahrensrecht.\nIn der Regel wird somit der Steuerpflichtige am Zuzugskanton eine Steuererklärung für das gesamte Steuerjahr einreichen und dem Wegzugskanton eine Kopie dieser Steuererklärung zustellen. Der Zuzugskanton führt ein Veranlagungsverfahren durch und teilt dem Wegzugskanton die Veranlagung und die Steuerausscheidung mit. Der Wegzugskanton führt daraufhin für sich ebenfalls ein Veranlagungsverfahren durch. Meistens dürfte er zumindest die Steuerausscheidung des Zuzugskantons übernehmen. Die Regeln des StHG haben damit aus Sicht der Steuerpflichtigen eine gewisse Vereinfachung gebracht. Festzuhalten ist aber, dass auch der Wegzugskanton ein Veranlagungsverfahren durchführt; dieser verliert keine Verfahrensrechte. Massgebend für das Veranlagungsverfahren sind seine eigenen Veranlagungsverfahrensvorschriften (KSGE 2016 Nr. 9 E. 3 am Ende, mit Hinw.).\n4.2 Vorliegend hat der Kanton Schwyz als Zuzugskanton ein Veranlagungsverfahren durchgeführt anhand der von der Rekurrentin eingereichten Unterlagen des Steuerjahres 2014 (definitive Veranlagung der kantonalen Steuerverwaltung Schwyz vom 6.10.2015 inkl. Steuerausscheidung und Steuerrechnung der Gemeinde XY vom 6.10.2015). Wie bereits erwähnt, ist aber auch der Kanton Solothurn als Wegzugskanton berechtigt, ein eigenes Veranlagungsverfahren durchzuführen, zumal die Rekurrentin per … 2014, mithin erst Mitte 2014 ihren Sitz in den Kanton Z verlegt hat; beinahe die Hälfte des Steuerertrags des Jahres 2014 wird somit dem Kanton Solothurn zustehen. Daher hat er auch ein relevantes, öffentliches Interesse daran, überprüfen zu können, ob die Veranlagung korrekt durchgeführt wurde und allenfalls korrigierend einzugreifen. Gemäss § 142 Abs. 2 StG steht dem Kanton Solothurn denn das Recht zu, im Rahmen der Veranlagung die Vorlage von Geschäftsbüchern und Belegen zu fordern. Die Durchführung einer Buchprüfung gehört zu den gesetzlich vorgesehenen Veranlagungshandlungen der Veranlagungsbehörde, die ein Steuerpflichtiger im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht zu dulden hat. Da der Kanton Solothurn berechtigt ist, ein Veranlagungsverfahren durchzuführen, ist er folglich entgegen der Rekurrentin auch berechtigt, eine Buchprüfung anzuordnen und durchzuführen.\n4.3 Grenzen finden die Mitwirkungspflichten im verfassungsmässigen Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV). Die angeordnete Beweismittelvorlage muss somit geeignet sein, um einen rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären (KSGE 2016 Nr. 9 E. 5 mit Hinw.). Weiter muss sie notwendig und einem Steuerpflichtigen zumutbar sein. Die Verhältnismässigkeit einer Beweismittelvorlage hat das Steuergericht von Amtes wegen zu überprüfen, selbst deren Verletzung nicht gerügt worden ist.\nDas KStA hat mit Schreiben vom 20. Februar 2018 die Vorlage der vollständigen Buchhaltungsunterlagen 2014 gefordert. Dass diese Unterlagen grundsätzlich geeignet sind, die Jahresrechnung 2014 überprüfen zu können, ist offensichtlich. Da sich die Rekurrentin geweigert hat, eine solche Buchprüfung zu dulden, und das KStA nach den Unterlagen und Angaben auch nicht auf bereits bestehende Buchhaltungsunterlagen des Jahres 2014 des Kantons Schwyz zurückgreifen kann, ist die angeordnete Beweismittelvorlage notwendig; Alternativen stehen wie erwähnt nicht zur Verfügung. Auch die Zumutbarkeit ist entgegen der Ansicht der Rekurrentin gegeben. Es ist einer juristischen Person zuzumuten, den Steuerbehörden die Buchhaltungsunterlagen eines Geschäftsjahrs zur Einsichtnahme vorzulegen. Das KStA hat der Rekurrentin zudem offeriert, die Buchprüfung an deren Sitz vorzunehmen. Der Aufwand der Rekurrentin hätte sich somit in Grenzen gehalten. Dass hier der Kanton Solothurn für das Steuerjahr 2014 eine Buchprüfung durchführt, ist demnach hinzunehmen; es ist möglich, dass er in seiner Buchprüfung andere Schwerpunkte setzt, weshalb der Wegzugskanton ein schützenswertes Interesse an einer eigenen Buchprüfung hat. Nachdem das KStA ausserdem offeriert hat, die Buchprüfung der anderen betroffenen Gesellschaften der Jahre 2013 bis 2016 gemeinsam durchzuführen, wäre der zusätzliche Aufwand der Rekurrentin, auch noch die Unterlagen dieser Geschäftsjahre bereitzustellen, durchaus vertretbar gewesen; ein gewisser administrativer Mehraufwand ist bei einer interkantonalen Sitzverlegung hinzunehmen. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die angeordnete Beweismittelvorlage den Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht verletzt."}