{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2018-3_2018-12-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141182&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fb0fca7a9e72dec7e0c68730a21af930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2018.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 03.12.2018 SGDIV.2018.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 03.12.2018 SGDIV.2018.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 03.12.2018 SGDIV.2018.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung KStA vom 08.03.2018/ Duldung einer Buchprüfung Steuerperiode 2014"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:31", "Checksum": "ef8d45fd2d582f78b049fe5760d56b06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 03.12.2018 SGDIV.2018.3\nRegeste:\nVerfügung KStA vom 08.03.2018/ Duldung einer Buchprüfung Steuerperiode 2014\n\n\n2.4 Mit Replik vom 5. Oktober 2018 machte die Rekurrentin innert erstreckter Frist geltend, zuständige Veranlagungsbehörde sei hier diejenige des Sitzkantons. Für eine weiter gehende Mitwirkungspflicht der Rekurrentin fehle vorliegend die gesetzliche Grundlage. Die Rekurrentin bemängelte zudem, dass das KStA die Veranlagung des Kantons Schyz nicht berücksichtigt habe. Insofern treffe die Rekurrentin auch keine Mitwirkungspflicht. Das Vorgehen des KStA sei unverhältnismässig.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Der Rekurs gegen die Verfügung betreffend Duldung einer Buchprüfung erfolgte form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (vgl. § 160 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; siehe auch Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 140 N 16). Auf den Rekurs ist damit einzutreten.\n2. Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG, SR 642.14) regelt in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 StHG die Steuerbefugnis und die Koordination der Veranlagung, wenn eine juristische Person während der Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen verlegt. Dem Grundsatz nach ist die juristische Person in beiden Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig, wobei die Veranlagungsbehörde desjenigen Kantons, wo sich der Sitz oder die tatsächliche Verwaltung am Ende der Steuerperiode befindet, die Veranlagung vornimmt und der Steuerbehörde des anderen Kantons von der Steuererklärung und der Veranlagung Kenntnis gibt. Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr (Art. 31 Abs. 2 StHG). Gewinn und Kapital sind sodann in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der Doppelbesteuerung zwischen den Kantonen auszuscheiden (Art. 22 Abs. 3 StHG).\nDies führt somit dazu, dass eine juristische Person, die im Laufe der Steuerperiode ihren Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in einen anderen Kanton verlegt, ihre Deklarationspflicht mit der Einreichung einer einzigen Steuererklärung für die gesamte (ungeteilte) Steuerperiode im Zuzugskanton erfüllt (Grundsatz der Einheit der Bemessungs- und der Steuerperiode). Erfährt der Zuzugskanton, dass im Steuerjahr auch in einem anderen Kanton eine Steuerpflicht besteht, hat er nach Art. 39 StHG diesem Kanton Kenntnis vom Inhalt der Steuererklärung zu geben. Der Wegzugskanton seinerseits hat das Recht, vom Steuerpflichtigen eine Abschrift der Steuererklärung zu verlangen. Zwischen den Kantonen erfolgt sodann auf der Grundlage der Gesamtfaktoren und der in Anwendung des verfassungsmässigen Doppelbesteuerungsverbots geltenden Ausscheidungsregeln eine Steuerausscheidung. Diese ist im Allgemeinen, d.h. wenn nicht beispielsweise ausserordentliche Gewinne eine andere Zuteilung nahelegen, pro rata temporis vorzunehmen (Bundesgericht, Entscheid vom 23.11.2004, 2P.212/2004; vgl. zum Ganzen Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2016 Nr. 9 E. 2 mit Hinw.).\n3.1 Im konkreten Fall hat die Rekurrentin am 10. Juni 2014 ihren Sitz von X nach XY verlegt. Das KStA meldete am 20. Februar 2018 eine Steuerrevision an, um die eingereichten Unterlagen und auch die Sitzfrage zu prüfen. Die Rekurrentin bestreitet die Zuständigkeit des KStA, v.a. weil der Kanton Schwyz die Rekurrentin bereits veranlagt habe; die Rekurrentin verlangt, dass auf eine Buchprüfung verzichtet werde und das KStA beim Steueramt des Kantons Schwyz die notwendigen Unterlagen einhole.\n3.2 Nach der erwähnten Praxis des Steuergerichts ist das KStA gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StHG und auch die Verordnung über die Anwendung des StHG im interkantonalen Verhältnis (SR 642.141) berechtigt, nach einer Sitzverlegung eines Steuerpflichtigen in einen anderen Kanton eine Veranlagung vorzunehmen, was auch das Recht umfasst, eine Steuerrevision vorzunehmen (vgl. oben, KSGE 2016 Nr. 9). Im vorliegenden Fall sind die Interessen des KStA offensichtlich, da auch die Sitzfrage geklärt werden muss; immerhin war die Rekurrentin unbestrittenermassen noch fast das halbe Jahr im Kanton Solothurn steuerpflichtig. Dabei kann hier im Übrigen offenbleiben, ob das KStA die Sitzfrage vorliegend klären darf, da hier an sich nur die Duldung der Buchprüfung Streitgegenstand bildet (vgl. Verfügung vom 8.3.2018, Dispositiv; oben, E. 1; siehe auch Jakob Rütsche/Eliane Fischer, in Kommentar zum interkantonalen Steuerrecht, Basel 2011, § 36 N 12; StE 2018 B 92.3 Nr. 21). Geplant ist vorliegend eine viertägige Revision für vier Gesellschaften an deren Sitz; dies ist als verhältnismässig anzusehen. Der Rekurs ist nach dem Gesagten unbegründet.\n4. Was die Rekurrentin weiter einwenden lässt, kann zu keinem anderen Ergebnis führen."}