{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-12-03", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2018-3_2018-12-03.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=141182&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=24&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "fb0fca7a9e72dec7e0c68730a21af930"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2018.3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 03.12.2018 SGDIV.2018.3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 03.12.2018 SGDIV.2018.3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 03.12.2018 SGDIV.2018.3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung KStA vom 08.03.2018/ Duldung einer Buchprüfung Steuerperiode 2014"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:28:31", "Checksum": "ef8d45fd2d582f78b049fe5760d56b06", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 03.12.2018 SGDIV.2018.3\nRegeste:\nVerfügung KStA vom 08.03.2018/ Duldung einer Buchprüfung Steuerperiode 2014\n\nv.d.\ngegen\nbetreffend\nVerfügung KStA vom 08.03.2018/\nDuldung einer Buchprüfung Steuerperiode 2014\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1.1 Die A AG (nachfolgend Rekurrentin) ist eine Aktiengesellschaft, welche v.a. die Vermittlung von Investanteilen, Erwerb und Verkauf von Beteiligungen und Immobilien, Liegenschaftsverwaltungen sowie das Erbringen von damit zusammenhängenden Dienstleistungen bezweckt. Per … 2014 hat sie ihren Sitz von X SO nach XY SZ verlegt.\n1.2 Mit Schreiben vom 20. Februar 2018 teilte das Steueramt des Kantons Solothurn (KStA) der Rekurrentin mit, es sei geplant, ab dem 12. März 2018 eine externe Buchprüfung der B in X SO durchzuführen, wozu auch die Rekurrentin gehöre. Vorgesehen sei, dass die Buchprüfung vier Tage dauere. Die Prüfung der Rekurrentin beziehe sich auf das Geschäftsjahr 2014. Zudem sei die Frage des Sitzes der Gesellschaft zu prüfen.\n1.3 Mit Brief vom 28. Februar 2018 informierte die Rekurrentin das KStA, es gebe keine B in X SO. Das KStA solle sich an die einzelnen Firmen wenden. Die B AG habe ihren Sitz nicht im Kanton Solothurn. Die Zuständigkeit des KStA für die Buchprüfung wurde bestritten.\n1.4 Mit Verfügung vom 8. März 2018 hielt das KStA fest, dass die Rekurrentin ungeachtet des Umfangs der Steuerpflicht für die Steuerperiode 2014 eine Buchprüfung zu dulden habe und sie deshalb verpflichtet sei, die relevanten Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu stellen. Weiter führte das KStA an, im Jahr 2014 bestehe trotz Sitzverlegung der Rekurrentin im Minimum eine beschränkte Steuerpflicht im Kanton Solothurn. Bei einem interkantonalen Sitzwechsel sei die Steuerpflicht in beiden Kantonen gegeben. Beide Kantone dürften somit ein Veranlagungsverfahren durchführen. Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht sei die Rekurrentin daher verpflichtet, eine Revision zu dulden.\n2.1 Gegen die Verfügung vom 8. März 2018 liess die Rekurrentin mit Eingabe vom 19. März 2018 beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben mit den Begehren, die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf eine Buchprüfung zu verzichten. Das KStA habe diejenigen Unterlagen bei den Steuerbehörden des Kantons Z zu edieren, welche im Rahmen der ordentlichen Steuerveranlagung 2014 erhoben worden seien und gestützt darauf den Veranlagungsentscheid zu fällen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MwSt. Dazu wurde v.a. ausgeführt, die Rekurrentin bestreite nicht, dass in der Steuerperiode 2014 eine beschränkte Steuerpflicht im Kanton Solothurn bestanden habe. Jedoch sei für die Rekurrentin bereits im Kanton Schwyz ein Veranlagungsverfahren durchgeführt worden. Zudem habe sie dem KStA die schwyzerische Steuererklärung und die entsprechenden Unterlagen eingereicht. Sie sei damit ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen. Eine Buchprüfung bei ihr sei unzulässig. Für eine Buchprüfung bestehe auch kein legitimes Interesse und es fehle bereits die Eignung. Die Rekurrentin werde dem KStA zusätzliche Unterlagen einreichen, so dass eine Buchprüfung nicht erforderlich sei. Eine Buchprüfung erscheine als schikanös und sei der Rekurrentin nicht zuzumuten. Eine Buchprüfung sei damit unverhältnismässig und daher ebenfalls unzulässig.\nAm 9. April 2018 zeigte der Vertreter der Rekurrentin an, dass er diese nicht mehr vertrete. Am 20. April 2018 gab der neue Vertreter sein Vertretungsverhältnis mit der Rekurrentin dem Steuergericht bekannt.\n2.2 In seiner Vernehmlassung vom 28. Mai 2018 beantragte das KStA innert erstreckter Frist, den Rekurs kostenpflichtig abzuweisen. Festgehalten wurde im Wesentlichen, aufgrund des nahestehenden Verhältnisses der Rekurrentin zur B AG sei die Sitzfrage zu klären. Es sei gerade ein Ziel der geplanten Buchprüfung zu erfahren, wo sich der Sitz der Rekurrentin effektiv befinde. Unabhängig davon habe im Kanton Solothurn während der Steuerperiode 2014 im Minimum eine beschränkte Steuerpflicht bestanden. Die geplante Buchprüfung solle auch eine vollständige Veranlagung ermöglichen. Die Buchprüfung sei dazu das geeignete Mittel. Vorliegend sei zudem die Ordnungsmässigkeit der Buchhaltung in Frage zu stellen aufgrund des nahestehenden Verhältnisses der Rekurrentin zu den anderen Gesellschaften. Ausserdem erbringe die Rekurrentin diesen Gesellschaften Leistungen. Eine Buchprüfung sei hier daher geeignet und notwendig. Eine mehrtägige Revision sei zudem zweckmässig, weil die Buchhaltungen von vier Gesellschaften über mehrere Jahre zu prüfen seien. Dies sei weder schikanös noch unzumutbar. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit sei damit nicht verletzt. Die Rekurrentin versuche mit teilweise falschen Aussagen die rechtmässige Durchführung einer Buchprüfung zu verhindern und das Veranlagungsverfahren unnötig zu verzögern.\n2.3 Mit Verfügung des Steuergerichts vom 25. Juni 2018 wurde dem Vertreter der Rekurrentin auf sein entsprechendes Ersuchen hin die Frist für eine allfällige Stellungnahme abgenommen, bis das KStA zur geltend gemachten verweigerten Akteneinsicht Stellung genommen hat; dem KStA wurde dementsprechend Frist angesetzt. Mit Schreiben vom 3. Juli 2018 beantragte das KStA, auf die Eingabe der Rekurrentin betreffend Akteneinsicht sei nicht einzutreten, da es vorliegend nur um die Duldung einer Buchprüfung für die Steuerperiode 2014 gehe und nicht auch um die Akteneinsicht in einem gleichzeitig laufenden Hinterziehungsverfahren ebenfalls gegen die Rekurrentin. Deren Vertreter vermische offenbar verschiedene, laufende Verfahren miteinander. Mit Verfügung des Steuergerichts vom 9. Juli 2018 wurde dem Vertreter der Rekurrentin neu Frist gesetzt für eine allfällige Replik."}