Daher ist der Antrag auf Schriftensperre gutzuheissen. Die Schriften des Antragsgegners sind umgehend zu sperren. Das Ausweiszentrum ist anzuweisen, dem Antragsgegner die Ausstellung neuer Ausweispapiere zu verweigern. Die Antragstellerin hat bei vollständiger Bezahlung des Ausstandes oder nach Abschluss der Zwangsvollstreckung das Ausweiszentrum umgehend anzuweisen, die Schriftensperre aufzuheben. 4. Für das vorliegende Verfahren hat der Antragsgegner als Verursacher die entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Diese belaufen sich auf CHF 200 (§ 3 und analog § 150 Abs. 1 lit. a des Gebührentarifs, BGS 615.11). **************** Demnach wird erkannt: