Jedenfalls fällt die Sperre ohne weiteres dahin, sobald der Antragsgegner die vorliegend geschuldeten Ersatzabgaben für die Jahre 2013 und 2014 vollständig bezahlt hat. Gleiches gilt, wenn das Zwangsvollstreckungsverfahren abgeschlossen ist, ungeachtet davon, ob die Forderungen gedeckt sind. Ansonsten unterliegt die Sperre keiner Befristung. 3.6 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Schriftensperre erfüllt. Insbesondere liegen rechtskräftige Veranlagungen vor und hat der Antragsgegner die ausstehenden Ersatzabgaben nicht bezahlt. Zudem ist die Verhältnismässigkeit der Sperre gewahrt. Daher ist der Antrag auf Schriftensperre gutzuheissen.