WPEG festgesetzte Abgaben schuldet. Nach Art. 49 Abs. 3 WPEV sind einem landesabwesenden Wehrpflichtigen der Pass oder andere Ausweisschriften nur durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretung zuzustellen. Daraus kann gefolgt werden, dass die fragliche Sicherungsmassnahme auch anwendbar ist, wenn der Ersatz-pflichtige wie hier bereits ins Ausland verreist ist. 3.4 Mit der Pass- und Schriftensperre soll die Ersatzabgabe gesichert werden. Art. 49 Abs. 1 WPEV spricht denn davon, dass gegebenenfalls die Ausstellung eines Passes verweigert werden kann (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 WPEG). Gegenstand der Sperre sind sämtliche Ausweisschriften, das heisst Pass und Identitätskarte.