WPEG ist die Sicherung der Ersatzabgabe durch die Verweigerung der Ausstellung des Schweizer Passes damit verknüpft, dass ein Ersatzpflichtiger ins Ausland verreisen will. Es fragt sich, ob diese Regelung auch gilt, wenn ein Ersatzpflichtiger wie hier bereits ins Ausland verreist ist. In Art. 49 Abs. 1 WPEV wird die Zulässigkeit einer Pass- und Schriftensperre namentlich davon abhängig gemacht, ob der Ersatzpflichtige wie gesehen rechtskräftig festgesetzte und fällige Ersatzabgaben schuldet oder ob er nach Art. 25 Abs. 3 WPEG festgesetzte Abgaben schuldet.