3.2 Der Antragsgegner ist aufgrund der Unterlagen und Angaben ersatzpflichtig. Mit Veranlagungsverfügungen vom 3. November 2014 und 9. Juni 2016 wurden die fällig gewordenen (Art. 32 WPEG) Ersatzabgaben für die Jahre 2013 und 2014 (je CHF 400, exkl. Verzugszins) rechtskräftig veranlagt. Der Tatbestand von Art. 49 Abs. 1 lit. a WPEV ist somit erfüllt. Der Antragsgegner hat aufgrund der Angaben und Unterlagen diese Ersatzabgaben trotz rechtskräftiger Veranlagungen nicht bezahlt. 3.3 Nach Art. 35 Abs. 1 WPEG ist die Sicherung der Ersatzabgabe durch die Verweigerung der Ausstellung des Schweizer Passes damit verknüpft, dass ein Ersatzpflichtiger ins Ausland verreisen will.