Eine gesetzliche Nachführung bleibt aber angezeigt. Gemäss § 3 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Kantonalen Steuergerichts (BGS 125.932) entscheidet der Präsident alle Angelegenheiten, soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist. Dementsprechend ist vorderhand der Präsident zur Behandlung des vorliegenden Antrags zuständig. 2. Es fehlen besondere Bestimmungen, die das vorliegende Verfahren regeln würden. Indessen geht es hier um eine Art ursprüngliche Verwaltungsrechtspflege.