WPEV und Art. 36 Abs. 1 lit. a WPEG). Bei der Prüfung eines Antrags auf Schriftensperre muss das zuständige Gericht vorfrageweise prüfen, ob die Abgabe rechtskräftig festgesetzt oder die Sicherstellungsver-fügung korrekt erlassen worden ist. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs von Streitigkeiten betreffend Wehrpflichtersatzabgabe und Anordnung einer Schriftensperre im Sinne von Art. 49 Abs. 2 WPEV drängt sich die Zuständigkeit des Steuergerichts auf. Eine gesetzliche Nachführung bleibt aber angezeigt.