Auch § 8 Abs. 1 WEPVo sieht nur die Zuständigkeit für die Beurteilung von Beschwerden nach den Vorschriften des Bundes über die Wehrpflichtersatzabgabe vor. Es liegt somit eine Gesetzeslücke vor (vgl. dazu etwa BGE 138 II 1 E. 4.2 mit Hinw.), weil die heutige Gesetzgebung im Kanton Solothurn keine zuständige richterliche Behörde bezeichnet und auch nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 6.2.2015, OG V 14 27). 1.3