Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, aufgrund der Ausführungen der Antragstellerin würden die Voraussetzungen zur sofortigen Sperrung der Schriften des Antragsgegners vorläufig als erfüllt erscheinen. Nach Eingang der Stellungnahme sei die Schriftensperre nochmals zu prüfen. 3. Innert Frist ging vom Antragsgegner beim Steuergericht keine Stellungnahme ein; die eingeschriebene Verfügung vom 20. Februar 2017 wurde auf der Post nicht abgeholt. Der Steuergerichtspräsident zieht in Erwägung: 1. Die Antragstellerin reichte beim Steuergericht einen Antrag auf Schriftensperre nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV, SR 661.1) ein.