Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass mit Verfügungen vom 3. November 2014 und 9. Juni 2016 die Wehrpflichtersatzabgaben für die Jahre 2013 und 2014 definitiv festgesetzt worden seien. Gegen diese Veranlagungsverfügungen habe der Antragsgegner keine Einsprache erhoben, womit die Verfügungen in Rechtskraft erwachsen seien. Der Antragsgegner sei am 15. Januar 2015 und 12. August 2016 erfolglos gemahnt worden. Bis zum heutigen Zeitpunkt seien die Ersatzabgaben nicht bezahlt worden. Der Antragsgegner sei trotz Anmeldung in X nicht mehr erreichbar.