A betreffend Schriftensperre WPE hat der Steuergerichtspräsident den Akten entnommen: 1. Mit Antrag vom 14. Februar 2017 (Posteingang: 16.2.2017) beantragte die Wehrpflichtersatzverwaltung, die Schriften des Antragsgegners A seien umgehend zu sperren. Das Ausweiszentrum sei anzuweisen, A die Ausstellung neuer Ausweispapiere zu verweigern; unter Kostenfolgen zulasten des Antragsgegners. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass mit Verfügungen vom 3. November 2014 und 9. Juni 2016 die Wehrpflichtersatzabgaben für die Jahre 2013 und 2014 definitiv festgesetzt worden seien.