{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2017-2_2017-03-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136687&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "19d5110fe5708058002023b766751a1b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2017.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 20.03.2017 SGDIV.2017.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 20.03.2017 SGDIV.2017.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 20.03.2017 SGDIV.2017.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schriftensperre WPE"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:43:26", "Checksum": "be8bf42973bd2697f6a400867ac7a063", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 20.03.2017 SGDIV.2017.2\nRegeste:\nSchriftensperre WPE\n\n3.1 Schweizer\nBürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche\nDienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld\nzu leisten (Art. 1 WPEG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 WPEG sind die Wehrpflichtigen\nmit Wohnsitz im In- oder Ausland ersatzpflichtig, die im Ersatzjahr, das dem\nKalenderjahr entspricht, während mehr als sechs Monaten nicht in einer\nFormation der Armee eingeteilt sind und nicht der\nZivildienstpflicht unterstehen (lit. a) oder als Dienstpflichtige ihren\nMilitär- oder Zivildienst nicht leisten (lit. c). Die Ersatzabgabe wird nach\nArt. 25 WPEG bei im Inland wohnhaften Ersatzpflichtigen jährlich veranlagt\n(Abs. 1 lit. a). Veranlagungsjahr ist in der Regel das auf das Ersatzjahr\nfolgende Kalenderjahr (Abs. 2). Nach Art. 35 WPEG können die Ausstellung oder\nVerlängerung eines Schweizerpasses bei Wehrpflichtigen, die ins Ausland\nverreisen wollen, von der Bedingung abhängig gemacht werden, dass die geschuldeten\nErsatzabgaben bezahlt oder sichergestellt werden (Abs. 1). Der Bundesrat stellt\ndie Grundsätze auf, nach welchen die Sicherungsmassnahmen zu treffen sind. Er\nsorgt dafür, dass die persönlichen Interessen der Ersatzpflichtigen nicht\nunverhältnismässig beeinträchtigt werden (Abs. 2). Gemäss Art. 49 Abs. 1\nWPEV kann einem Ersatzpflichtigen die Ausstellung eines Passes verweigert\nwerden, wenn der Ersatzpflichtige rechtskräftig festgesetzte und fällige\nErsatzabgaben schuldet (lit. a), der Ersatzpflichtige nach Art. 25 Abs. 3 WPEG\nfestgesetzte Ersatzabgaben schuldet (lit. b) oder wenn eine\nSicherstellungsverfügung nach Art. 36 Abs. 1 lit. a WPEG getroffen worden\nist (lit. c).\n3.2 Der Antragsgegner ist aufgrund der Unterlagen und Angaben ersatzpflichtig. Mit Veranlagungsverfügungen vom 3. November 2014 und 9. Juni 2016 wurden die fällig gewordenen (Art. 32 WPEG) Ersatzabgaben für die Jahre 2013 und 2014 (je CHF 400, exkl. Verzugszins) rechtskräftig veranlagt. Der Tatbestand von Art. 49 Abs. 1 lit. a WPEV ist somit erfüllt. Der Antragsgegner hat aufgrund der Angaben und Unterlagen diese Ersatzabgaben trotz rechtskräftiger Veranlagungen nicht bezahlt.\n3.3 Nach Art. 35 Abs. 1 WPEG ist die Sicherung der Ersatzabgabe durch die Verweigerung der Ausstellung des Schweizer Passes damit verknüpft, dass ein Ersatzpflichtiger ins Ausland verreisen will. Es fragt sich, ob diese Regelung auch gilt, wenn ein Ersatzpflichtiger wie hier bereits ins Ausland verreist ist. In Art. 49 Abs. 1 WPEV wird die Zulässigkeit einer Pass- und Schriftensperre namentlich davon abhängig gemacht, ob der Ersatzpflichtige wie gesehen rechtskräftig festgesetzte und fällige Ersatzabgaben schuldet oder ob er nach Art. 25 Abs. 3 WPEG festgesetzte Abgaben schuldet. Nach Art. 49 Abs. 3 WPEV sind einem landesabwesenden Wehrpflichtigen der Pass oder andere Ausweisschriften nur durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretung zuzustellen. Daraus kann gefolgt werden, dass die fragliche Sicherungsmassnahme auch anwendbar ist, wenn der Ersatz-pflichtige wie hier bereits ins Ausland verreist ist.\n3.4 Mit der Pass- und Schriftensperre soll die Ersatzabgabe gesichert werden. Art. 49 Abs. 1 WPEV spricht denn davon, dass gegebenenfalls die Ausstellung eines Passes verweigert werden kann (vgl. auch Art. 35 Abs. 1 WPEG). Gegenstand der Sperre sind sämtliche Ausweisschriften, das heisst Pass und Identitätskarte.\n3.5 Die\nSperre muss dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen; alles staatliche Handeln\nmuss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101). Der\nGrundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die in die Rechtsposition des\nBetroffenen eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis\nherbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht\nwerden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel\nhinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den\nbetroffenen öffentlichen und privaten Interessen (BGE 135 I 215 E. 3.3.1).\nSolange die Antragstellerin die Zwangsvollstreckung (Art. 34 WPEG) zügig\nfortführt und die Möglichkeit der Ratenzahlung (Art. 37 Abs. 1 WPEG) offen\nhält, erweist sich\ndie Schriftensperre als verhältnismässig. Vorliegend hat der Antragsgegner sich\nzur Schriftensperre nicht vernehmen lassen. Die Verhältnismässigkeit ist\naufgrund der hier gegebenen Umstände indes gewahrt. Angesichts des geschuldeten\nBetrages von CHF 800 (exkl. Verzugszins) muss sich die Sperre in Grenzen\nhalten. Jedenfalls fällt die Sperre ohne weiteres dahin, sobald der\nAntragsgegner die vorliegend geschuldeten Ersatzabgaben für die Jahre 2013 und\n2014 vollständig bezahlt hat. Gleiches gilt, wenn das\nZwangsvollstreckungsverfahren abgeschlossen ist, ungeachtet davon, ob die\nForderungen gedeckt sind. Ansonsten unterliegt die Sperre keiner Befristung.\n3.6 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Schriftensperre erfüllt. Insbesondere liegen rechtskräftige Veranlagungen vor und hat der Antragsgegner die ausstehenden Ersatzabgaben nicht bezahlt. Zudem ist die Verhältnismässigkeit der Sperre gewahrt. Daher ist der Antrag auf Schriftensperre gutzuheissen. Die Schriften des Antragsgegners sind umgehend zu sperren. Das Ausweiszentrum ist anzuweisen, dem Antragsgegner die Ausstellung neuer Ausweispapiere zu verweigern. Die Antragstellerin hat bei vollständiger Bezahlung des Ausstandes oder nach Abschluss der Zwangsvollstreckung das Ausweiszentrum umgehend anzuweisen, die Schriftensperre aufzuheben.\n4. Für das vorliegende Verfahren hat der Antragsgegner als Verursacher die entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Diese belaufen sich auf CHF 200 (§ 3 und analog § 150 Abs. 1 lit. a des Gebührentarifs, BGS 615.11).\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. Der Antrag auf Schriftensperre wird gutgeheissen.\n2. Die Schriften von A werden umgehend gesperrt."}