{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-03-20", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2017-2_2017-03-20.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=136687&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=38&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "19d5110fe5708058002023b766751a1b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2017.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 20.03.2017 SGDIV.2017.2"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 20.03.2017 SGDIV.2017.2"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 20.03.2017 SGDIV.2017.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schriftensperre WPE"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:43:26", "Checksum": "be8bf42973bd2697f6a400867ac7a063", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 20.03.2017 SGDIV.2017.2\nRegeste:\nSchriftensperre WPE\n\nA\nbetreffend Schriftensperre WPE\nhat der Steuergerichtspräsident den Akten entnommen:\n1. Mit Antrag vom 14. Februar 2017 (Posteingang: 16.2.2017) beantragte die Wehrpflichtersatzverwaltung, die Schriften des Antragsgegners A seien umgehend zu sperren. Das Ausweiszentrum sei anzuweisen, A die Ausstellung neuer Ausweispapiere zu verweigern; unter Kostenfolgen zulasten des Antragsgegners. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass mit Verfügungen vom 3. November 2014 und 9. Juni 2016 die Wehrpflichtersatzabgaben für die Jahre 2013 und 2014 definitiv festgesetzt worden seien. Gegen diese Veranlagungsverfügungen habe der Antragsgegner keine Einsprache erhoben, womit die Verfügungen in Rechtskraft erwachsen seien. Der Antragsgegner sei am 15. Januar 2015 und 12. August 2016 erfolglos gemahnt worden. Bis zum heutigen Zeitpunkt seien die Ersatzabgaben nicht bezahlt worden. Der Antragsgegner sei trotz Anmeldung in X nicht mehr erreichbar.\n2. Mit Verfügung vom 20. Februar 2017 stellte das Steuergericht diesen Antrag dem Antragsgegner zu und setzte ihm für eine schriftliche Stellungnahme eine nicht erstreckbare Frist bis 2. März 2017. Die Schriften des Antragsgegners wurden vorläufig per sofort gesperrt. Das Ausweiszentrum wurde angewiesen, dem Antragsgegner die Ausstellung neuer Ausweispapiere zu verweigern. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, aufgrund der Ausführungen der Antragstellerin würden die Voraussetzungen zur sofortigen Sperrung der Schriften des Antragsgegners vorläufig als erfüllt erscheinen. Nach Eingang der Stellungnahme sei die Schriftensperre nochmals zu prüfen.\n3. Innert Frist ging vom Antragsgegner beim Steuergericht keine Stellungnahme ein; die eingeschriebene Verfügung vom 20. Februar 2017 wurde auf der Post nicht abgeholt.\nDer Steuergerichtspräsident zieht in Erwägung:\n1. Die Antragstellerin reichte beim Steuergericht einen Antrag auf Schriftensperre nach Art. 49 Abs. 2 der Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV, SR 661.1) ein. Es ist vorab zu prüfen, ob das Steuergericht die kantonal zuständige richterliche Behörde im Sinne dieser Bestimmung ist.\n1.1 Wer zuständige richterliche Instanz ist, ergibt sich weder aus dem Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) noch aus der WPEV. Der kantonale Gesetzgeber müsste eine richterliche Behörde für zuständig erklären. Im Kanton Solothurn werden das WPEG und die WPEV durch die Verordnung über die Wehrpflichtersatzabgabe (WEPVo; BGS 521.81) vollzogen. Gemäss § 5 Abs. 1 WEPVo hat das Passbüro jedem Ersatzpflichtigen die Ausstellung des Passes zu verweigern, wenn es von der Verwaltung für die Wehrpflichtersatzabgabe gestützt auf Art. 49 Abs. 1 und 2 WPEV eine entsprechende Weisung erhalten hat. Diese Regelung ist nach dem Gesagten bundesrechtswidrig.\n1.2 Gemäss § 56 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) beurteilt das Steuergericht zwar als unabhängige Rekurskommission im Sinne von Art. 22 Abs. 3 WPEG Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlich-rechtliche Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden, insbesondere auch über Militärpflichtersatz. Damit ist aber nicht geregelt, wer richterliche Behörde im Sinne von Art. 49 Abs. 2 WPEV ist; auf Antrag der Behörde erstinstanzlich zu treffende Entscheide sind insofern nicht erfasst.\nAuch § 8 Abs. 1 WEPVo sieht nur die Zuständigkeit für die Beurteilung von Beschwerden nach den Vorschriften des Bundes über die Wehrpflichtersatzabgabe vor. Es liegt somit eine Gesetzeslücke vor (vgl. dazu etwa BGE 138 II 1 E. 4.2 mit Hinw.), weil die heutige Gesetzgebung im Kanton Solothurn keine zuständige richterliche Behörde bezeichnet und auch nicht von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers auszugehen ist (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 6.2.2015, OG V 14 27).\n1.3 Beim Schliessen einer Gesetzeslücke ist grundsätzlich diejenige Regel aufzustellen, welche der Gesetzgeber am ehesten aufgestellt hätte, wenn er an den Regelungsbedarf gedacht hätte (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB; BGE 135 II 1 E. 3.5). Das Steuergericht ist wie gesehen aufgrund der heutigen Regelung zuständig zur Behandlung aller Beschwerden im Bereich der Wehrpflichtersatzabgabe. Darunter fallen insbesondere auch solche gegen die Festsetzung derselben (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a WPEV), gegen deren Festsetzung vor einem Aus-landaufenthalt (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. b WPEV und Art. 25 Abs. 3 WPEG) und auch gegen eine Sicherstellungsverfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. c WPEV und Art. 36 Abs. 1 lit. a WPEG). Bei der Prüfung eines Antrags auf Schriftensperre muss das zuständige Gericht vorfrageweise prüfen, ob die Abgabe rechtskräftig festgesetzt oder die Sicherstellungsver-fügung korrekt erlassen worden ist. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs von Streitigkeiten betreffend Wehrpflichtersatzabgabe und Anordnung einer Schriftensperre im Sinne von Art. 49 Abs. 2 WPEV drängt sich die Zuständigkeit des Steuergerichts auf. Eine gesetzliche Nachführung bleibt aber angezeigt. Gemäss § 3 Abs. 3 des Geschäftsreglements des Kantonalen Steuergerichts (BGS 125.932) entscheidet der Präsident alle Angelegenheiten, soweit die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist. Dementsprechend ist vorderhand der Präsident zur Behandlung des vorliegenden Antrags zuständig.\n2. Es fehlen besondere Bestimmungen, die das vorliegende Verfahren regeln würden. Indessen geht es hier um eine Art ursprüngliche Verwaltungsrechtspflege. Diese kommt nur zum Zuge, wenn eine Streitsache nicht vorher von den Verwaltungsbehörden durch Verfügung geregelt worden ist (vgl. häfelin/müller/uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, N 1854). Der Antrag wurde formgerecht eingereicht. Für die Einreichung des Antrags ist keine Frist zu beachten. Auf den Antrag ist somit einzutreten.\n3. Die Antragstellerin ersucht um eine Schriftensperre im Sinne von Art. 49 WPEV.\n"}