Die Schriften des Antragsgegners sind per sofort zu sperren. Das Ausweiszentrum, ist anzuweisen, dem Antragsgegner die Ausstellung neuer Ausweispapiere zu verweigern. Die Antragstellerin hat bei vollständiger Bezahlung des Ausstandes oder nach Abschluss der Zwangsvollstreckung das Ausweiszentrum umgehend anzuweisen, die Schriftensperre aufzuheben. Steuergericht, Beschluss vom 26. September 2016 (SGDIV.2016.6)