Jedenfalls fällt die Sperre ohne weiteres dahin, sobald der Antragsgegner die Ersatzabgabe für das Jahr 2013 vollständig bezahlt hat. Gleiches gilt, wenn das Zwangsvollstreckungsverfahren abgeschlossen ist, ungeachtet davon, ob die Forderung gedeckt ist. Ansonsten unterliegt die Sperre keiner Befristung. 3.6 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Schriftensperre vorliegend erfüllt. Insbesondere liegt eine rechtskräftige Veranlagung vor und hält sich der Antragsgegner im Ausland auf. Zudem ist die Verhältnismässigkeit der Sperre gewahrt. Demnach ist der Antrag auf Schriftensperre gutzuheissen. Die Schriften des Antragsgegners sind per sofort zu sperren.