Solange die Antragstellerin die Zwangsvollstreckung (Art. 34 WPEG) zügig fortführt und die Möglichkeit der Ratenzahlung (Art. 37 Abs. 1 WPEG) offenhält, erweist sich die Schriftensperre als verhältnismässig. Angesichts des geschuldeten Betrages von CHF 989.00 (exkl. Verzugszins) muss sich die Sperre in Grenzen halten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass am 5. September 2015 und 20. August 2015 Ratenzahlungen für das Ersatzjahr 2013 eingingen (je CHF 198.95). Aufgrund der Unterlagen beträgt der offene Betrag noch CHF 235.35. Jedenfalls fällt die Sperre ohne weiteres dahin, sobald der Antragsgegner die Ersatzabgabe für das Jahr 2013 vollständig bezahlt hat.