Die Sperre muss dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen; alles staatliche Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung, SR 101). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die in die Rechtsposition des Betroffenen eingreifende Massnahme geeignet ist, das angestrebte Ergebnis herbeizuführen, und dass dieses nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden kann. Er verbietet alle Einschränkungen, die über das angestrebte Ziel hinausgehen, und erfordert ein vernünftiges Verhältnis zwischen diesem und den betroffenen öffentlichen und privaten Interessen (BGE 135 I 215 E. 3.3.1). Solange die Antragstellerin die Zwangsvollstreckung (Art.