Es fragt sich, ob diese Regelung auch gilt, wenn ein Ersatzpflichtiger wie hier bereits ins Ausland verreist ist. In Art. 49 Abs. 1 WPEV wird die Zulässigkeit einer Pass- und Schriftensperre namentlich davon abhängig gemacht, ob der Ersatzpflichtige wie gesehen rechtskräftig festgesetzte und fällige Ersatzabgaben schuldet oder ob er nach Art. 25 Abs. 3 WPEG festgesetzte Abgaben schuldet. Nach Art. 49 Abs. 3 WPEV sind einem landesabwesenden Wehrpflichtigen der Pass oder andere Ausweisschriften nur durch Vermittlung der zuständigen schweizerischen Vertretung zuzustellen.