3.2 Der Antragsgegner ist aufgrund der Unterlagen und Angaben ersatzpflichtig. Mit Veranlagungsverfügung vom 7. Oktober 2014 wurde die fällig gewordene (Art. 32 WPEG) Ersatzabgabe für das Jahr 2013 rechtskräftig veranlagt. Der Tatbestand von Art. 49 Abs. 1 lit. a WPEV ist somit erfüllt. 3.3 Nach Art. 35 Abs. 1 WPEG ist die Sicherung der Ersatzabgabe durch die Verweigerung der Ausstellung des Schweizer Passes damit verknüpft, dass ein Ersatzpflichtiger ins Ausland verreisen will. Es fragt sich, ob diese Regelung auch gilt, wenn ein Ersatzpflichtiger wie hier bereits ins Ausland verreist ist.