Indessen geht es hier um eine Art ursprüngliche Verwaltungsrechtspflege. Diese kommt nur zum Zuge, wenn eine Streitsache nicht vorher von den Verwaltungsbehörden durch Verfügung geregelt worden ist (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich 2010, N 1854). Der Antrag wurde formgerecht eingereicht. Für die Einreichung des Antrags ist keine Frist zu beachten. Auf den Antrag ist somit einzutreten. 3. Die Antragstellerin ersucht um eine Schriftensperre im Sinne von Art.