1.3 Beim Schliessen einer Gesetzeslücke ist grundsätzlich diejenige Regel aufzustellen, welche der Gesetzgeber am ehesten aufgestellt hätte, wenn er an den Regelungsbedarf gedacht hätte (vgl. Art. 1 Abs. 2 ZGB; BGE 135 II 1 E. 3.5). Das Steuergericht ist wie gesehen aufgrund der heutigen Regelung zuständig zur Behandlung aller Beschwerden im Bereich der Wehrpflichtersatzabgabe. Darunter fallen insbesondere auch solche gegen die Festsetzung derselben (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. a WPEV), gegen deren Festsetzung vor einem Auslandaufenthalt (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. b WPEV und Art. 25 Abs. 3 WPEG) und auch gegen eine Sicherstellungsverfügung (vgl. Art. 49 Abs. 1 lit. c WPEV und Art.